Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 13Artikel 3, Paragraph 13
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn die anwesenden Aktionäre oder deren Bevollmächtigte mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten.
(2)Absatz 2,Wenn eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung nicht beschlußfähig ist, so ist sofort eine neue Generalversammlung einzuberufen, wobei die Einberufungsfrist nicht mehr als acht Tage betragen muß. Diese neu einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Grundkapital beschlußfähig, doch darf nur über Gegenstände beschlossen werden, die in der ursprünglichen Tagesordnung enthalten waren.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR12048280
Alte Dokumentnummer
N3198414133L